Neustadt a. d. W. (ots) –
Nicht selten erhalten Arbeitnehmende bei einer Kündigung eine Abfindung. Diese gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn und muss somit versteuert werden. Dank der sogenannten Fünftelregelung lässt sich aber ein bisschen sparen. Ab 2025 entfällt diese Möglichkeit – zumindest im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, wie man bei einer Abfindung auch künftig noch Steuern sparen kann.
Fünftelregelung ab 2025 nur noch über Steuererklärung
Mit dem Wachstumschancengesetz hat die Regierung Anfang des Jahres das Ende der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 beschlossen. Das heißt: Die Steuerersparnis, die sich aus der Anwendung der Fünftelregelung ergibt, kann dann nicht mehr während des Jahres bei der Lohnsteuer genutzt werden. Dadurch sollen Arbeitgebende entlastet werden. Denn das Umsetzen der Fünftelregelung ist für sie sehr aufwändig und nicht in allen Fällen rechtssicher festzustellen mit Blick auf Prüfung und Berechnung.
Wollen Arbeitnehmende, die eine Abfindung erhalten haben, auch weiterhin von den Steuervorteilen der Fünftelregelung profitieren, müssen sie künftig selbst aktiv werden. Denn gänzlich abgeschafft wird sie nicht, ist ab 2025 allerdings nur noch rückwirkend mit der Einkommensteuererklärung möglich. Die Abfindung wird dann nämlich im Monat der Auszahlung vollumfänglich als Arbeitslohn versteuert. Und erst wenn Arbeitnehmende für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abgeben, können sie die Fünftelregelung geltend machen. Sie profitieren also nicht direkt und unterjährig von dem Steuervorteil, sondern nachträglich.
Übrigens: Wird die Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren angewendet, was 2024 ja noch möglich ist, ergibt sich daraus die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Beispielrechnung: Abfindung mit und ohne Fünftelregelung
Ein 40-jähriger alleinstehender Arbeitnehmer hat 2024 ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 40.000 Euro. Ihm wird zum Ende des Jahres gekündigt, und er erhält noch im Dezember 2024 eine Abfindung in Höhe von 20.000 Euro. Laut Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums entfallen auf sein Jahreseinkommen ohne Abfindung 7.495 Euro Einkommensteuer. Im nächsten Schritt wird ein Fünftel der Abfindung zum Jahreseinkommen dazugerechnet, also 4.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Jahreseinkommen von 44.000 Euro, und dafür liegt die Einkommensteuer bei 8.816 Euro.
Nun wird die Differenz zwischen der Einkommensteuer mit und ohne Abfindung errechnet: Das sind im Beispiel 1.321 Euro (8.816 – 7.495). Dieser Betrag wird mit fünf multipliziert, daraus ergibt sich eine Einkommensteuer von 6.605 Euro. Der Arbeitnehmer zahlt also 7.495 Euro Einkommensteuer auf sein „normales“ Jahreseinkommen und 6.605 Euro Einkommensteuer auf die Abfindung – macht insgesamt 14.100 Euro Einkommensteuer.
Ohne die Fünftelregelung müsste der Arbeitnehmer mehr Einkommensteuer zahlen. Dann nämlich würden 60.000 Euro – also das Jahreseinkommen plus die Abfindung – vollumfänglich versteuert. Im Beispiel wären das dann 14.680 Euro Einkommensteuer und somit 580 Euro mehr als mit der Fünftelregelung (14.100 Euro).
Wichtig: Den Steuervorteil durch die Fünftelregelung erhält man ab 2025 nur noch nachträglich, wenn man eine Steuererklärung abgibt. „Ohnehin gilt, dass die meisten Erwerbstätigen durch Abgabe der Steuererklärung Steuern sparen können“, betont VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Und für Arbeitnehmende, die eine Abfindung erhalten haben, gilt dies umso mehr.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.
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