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Wer gehört zur Familie? / Eine heikle Frage bei Eigenbedarfskündigungen

Berlin (ots) –

Auch wenn es manche Menschen als selbstverständlich betrachten, dass ihre Cousinen und Cousins ein Teil der Familie sind, so gilt das rechtlich nicht in jeder Hinsicht. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zählt dieser Verwandtschaftsgrad bei einer Eigenbedarfskündigung nicht. So wurde es vor kurzem höchstrichterlich entschieden.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 276/23)

Der Fall: Wohnungseigentümer sprachen ihrem Mieter die Kündigung aus und begründeten dies damit, dass einer der beiden Gesellschafter, in deren Eigentum die Immobilie stand – es handelte sich um Cousins -, das Objekt selbst nutzen wolle. Dem Mieter schien dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht ausreichend, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass als Familienangehörige bei Eigenbedarfskündigungen nur solche Personen zu betrachten seien, bei denen gemäß Zivil- und Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe. Dies sei bei Cousinen und Cousins nicht der Fall und deswegen sei hier die Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam gewesen.

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: [email protected]
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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