Ab 2025 wird in Deutschland ein steuerfreier Mietzuschuss von durchschnittlich 400 Euro monatlich eingeführt. Diese Leistung gilt nicht nur für Mieter, sondern auch für Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum. Doch was sind die Voraussetzungen, und wer hat Anspruch? Ein kürzlich veröffentlichtes Video gibt dazu eine klare Übersicht.
Wer kann den Zuschuss erhalten?
Der neue Mietzuschuss richtet sich an rund zwei Millionen Haushalte, darunter Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Alleinerziehende, Auszubildende und Studierende. Wichtig: Der Zuschuss ist keine Sozialleistung für Menschen, die auf Bürgergeld oder andere Sozialleistungen angewiesen sind. Vielmehr richtet sich diese Unterstützung an jene, die keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, bei denen Wohnkosten berücksichtigt werden.
Höhe und Berechnung des Zuschusses
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Leistung um 15 % angehoben, wodurch der durchschnittliche Zuschuss von derzeit rund 370 Euro auf etwa 400 Euro monatlich steigen soll. Der tatsächliche Betrag variiert je nach individuellen Umständen, wie etwa Wohnkosten, Region und Haushaltsgröße. Die Berechnung berücksichtigt auch die sogenannte „Heizkostenkomponente“ (1,20 Euro pro Quadratmeter) und die „Klimakomponente“ (40 Cent pro Quadratmeter).
Einkommensgrenzen für den Anspruch
Anspruch auf den Mietzuschuss haben nur Personen, deren Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegt. Dabei wird nicht einfach das Bruttoeinkommen betrachtet, sondern das sogenannte „wohngeldrechtliche Haushaltsnettoeinkommen“. Für dessen Berechnung werden vom Bruttoeinkommen pauschal 30 % für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sowie 102,50 Euro für Werbungskosten abgezogen. Weitere Freibeträge wie beispielsweise für Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung oder Pflegepauschalen können zusätzlich geltend gemacht werden.
Ein Beispiel: Eine alleinstehende Person mit einem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro würde nach Abzug der Pauschalen auf ein „wohngeldrechtliches Haushaltsnettoeinkommen“ von 1.997,50 Euro kommen. Liegt das Einkommen unterhalb der festgelegten Grenzen, besteht ein Anspruch auf den Zuschuss.
Regionale Unterschiede
Die Höhe des Zuschusses und die Einkommensgrenzen hängen von der Wohnregion ab, die in sogenannte Mietstufen eingeteilt ist. Höhere Mietstufen gelten in teureren Regionen wie Köln und Düsseldorf (Stufe 6), während günstigere Regionen wie Bremerhaven in niedrigeren Stufen eingeordnet sind. So kann das Bruttoeinkommen, das für einen Anspruch qualifiziert, je nach Region stark variieren.
Beispiele für Einkommensgrenzen
- Alleinstehende Person in Mietstufe 7 (höchste Stufe): Maximal 2.202 Euro Bruttoeinkommen.
- Familie mit drei Kindern (fünf Personen) in Mietstufe 7: Maximal 5.666 Euro Bruttoeinkommen.
- Alleinerziehende mit einem Kind in Mietstufe 4 (z.B. Berlin): Bis zu 2.823 Euro Bruttoeinkommen.
- Familie mit vier Personen in Mietstufe 4: Bis zu 4.740 Euro Bruttoeinkommen.
Wie kann der Zuschuss beantragt werden?
Die genaue Höhe und Anspruchsberechtigung können Betroffene über den offiziellen Wohngeldrechner des Bundesministeriums prüfen. Obwohl die Leistung ab 2025 greift, gibt es bereits jetzt die Möglichkeit, Wohngeld – wenn auch in etwas niedrigerem Umfang – zu beantragen. Bis zur endgültigen Genehmigung durch den Bundestag und Bundesrat bleibt die Einführung der Erhöhung allerdings formal abzuwarten, doch eine breite politische Unterstützung ist gegeben.
Fazit
Die geplante Erhöhung des Mietzuschusses kann für viele Haushalte eine finanzielle Entlastung bedeuten, insbesondere in Zeiten steigender Wohnkosten. Es lohnt sich, die eigenen Ansprüche zu prüfen und die Voraussetzungen für diese Unterstützung genau zu kennen.