Berlin (ots) –
Für den Bau einer Grenzgarage zum Nachbargrundstück hin gelten bestimmte Vorschriften bezüglich der Wandhöhe. Doch was ist, wenn dieser Neubau „tiefergelegt“ wird? Diese Frage musste nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fachgerichtsbarkeit beantworten.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 8 S 702/19)
Der Fall: Als eine neue Grenzgarage errichtet wurde, grub man zuvor das Gelände auf dem Baugrundstück ab. Und es stellte sich die rechtliche Frage, ob nunmehr das neue, tiefere Bodenniveau als unterer Bezugspunkt maßgeblich sei oder vielleicht doch die tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche vor Beginn der Bauarbeiten.
Das Urteil: Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass man sich an dem neuen Bodenniveau der tiefergelegten Garage orientieren müsse. Das Gesetz lasse keinen Spielraum für eine weitergehende Berücksichtigung früherer Geländeverhältnisse.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots