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Kaum sichtbar, aber geschützt / Für ein Gebäudedenkmal galten weiter die Auflagen

Berlin (ots) –

Selbst wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude so versteckt liegt, dass es von Passanten gar nicht gesehen werden kann, verliert es seinen besonderen Status nicht. Die Eigentümer müssen sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotzdem an die Auflagen halten.

(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 1 S 29/19)

Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wollte an der Rückseite eines Gebäudes, das in der Kulturdenkmalliste eingetragen war, Stahlbalkone anbauen. Das lehnten die Behörden ab. Die Antragsteller verwiesen neben vielen anderen Aspekten zu ihren Gunsten darauf, dass dieses geschützte Objekt für Passanten von außen gar nicht zu sehen sei, sondern lediglich für die Nachbarn der unmittelbar daneben gelegenen Grundstücke.

Das Urteil: Zwar sei die Einsehbarkeit der geschützten Fassade durch die umgebende Bebauung tatsächlich eingeschränkt. Trotzdem gebe es noch Blickwinkel, von denen aus „teilweise“ eine Einsicht möglich sei. Das hatte das Gericht bei einem Augenscheintermin festgestellt. Die Schutzwürdigkeit wurde deswegen nicht reduziert.

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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