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Datenschutz contra Steuerpflicht / Finanzamt darf Unterlagen zu Mietverträgen anfordern

Berlin (ots) –

Es kann den Finanzbehörden nicht verwehrt werden, vom Steuerpflichtigen zur Prüfung diverse Unterlagen wie Mietverträge und dazugehörige Änderungsschreiben anzufordern. Dagegen spricht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht.

(Finanzgericht Nürnberg, Aktenzeichen 3 K 596/22)

Der Fall: Anlässlich der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung forderte der zuständige Finanzbeamte die Zusendung konkreter Unterlagen, die die Einkünfte aus einer Vermietung betrafen. Der Betroffene legte zu diesem Zweck aber lediglich Auflistungen von Zahlungen mit geschwärzten Namen vor. Er berief sich bei seinem Vorgehen auf den Datenschutz, der auch gegenüber den Finanzbehörden gelte. Deswegen könne er keine Kopien von Mietverträgen mit Klarnamen übergeben. Das Amt ließ sich damit nicht abspeisen.

Das Urteil: Ein Steuerpflichtiger ist dem Gesetz nach gegenüber dem Fiskus zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Er muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Das Finanzamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welche Beweismittel erforderlich sind. Dazu gehörten die Namen der Mieter und die Übergabe der Mietverträge, entschied das Gericht.

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: [email protected]
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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