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Abgabefrist für Steuererklärung verpasst: Was jetzt wichtig ist

Neustadt a. d. W. (ots) –

Zuviel um die Ohren, keine Zeit oder schlicht und einfach vergessen: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für 2023 verpflichtet ist und die Abgabefrist am 2. September verpasst hat, sollte jetzt schnell handeln. Ansonsten kann es teuer werden. Welche Strafen das Finanzamt festsetzen kann und ob sich die Abgabefrist vielleicht sogar nachträglich verlängern lässt, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Finanzamt kann Verspätungszuschlag verlangen

Offizieller Stichtag für die Abgabefrist der Steuererklärung 2023 war der 31. August 2024. Jedenfalls für alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Da es sich bei dem Stichtag um einen Samstag handelte, musste die Steuererklärung aber erst bis zum darauffolgenden Montag beim Finanzamt sein, also am 2. September. Wer das nicht geschafft hat, sollte sich jetzt sputen. Denn nun kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. Und je mehr Zeit verstreicht, desto teurer kann es werden.

Der Verspätungszuschlag beläuft sich auf 0,25 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat der Verspätung. Maximal können 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer muss voraussichtlich 500 Euro Steuern nachzahlen und hat seine Steuererklärung volle drei Monate zu spät abgegeben. Der mögliche Verspätungszuschlag – 0,25 Prozent von 500 Euro – beträgt zwar nur 1,25 Euro. Da er sich aber auf mindestens 25 Euro pro Monat beläuft, muss der Arbeitnehmer 75 Euro mehr berappen, also insgesamt 575 Euro inklusive der Steuernachzahlung.

Aufschub unter Umständen noch möglich

Ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird, liegt im Ermessen des Finanzamts. Erst wenn die Steuererklärung 14 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres nicht eingegangen ist, muss ein solcher Zuschlag zwingend festgesetzt werden. Ausnahme: Bei einer Steuererstattung, einer Festsetzung der Steuer auf null Euro oder einer rückwirkenden Fristverlängerung kann das Finanzamt auch dann noch auf den Verspätungszuschlag verzichten.

Hat man die Abgabefrist verpasst, kann es sich lohnen, zeitnah Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen und die Gründe dafür zu erläutern. So lässt sich ein Verspätungszuschlag möglicherweise noch verhindern. Denn hat man gute Gründe für die Verspätung, gewährt das Finanzamt unter Umständen noch etwas Aufschub. Diesen Termin sollte man dann aber auf keinen Fall verstreichen lassen.

Wann Zwangsgeld und Ersatzzwanghaft drohen

Das Finanzamt kann unter bestimmten Voraussetzungen zu drastischeren Maßnahmen als den Verspätungszuschlag zurückgreifen. Wer Fristen verstreichen lässt und auch auf weitere Aufforderungen nicht reagiert, kann ein Zwangsgeld angedroht bekommen. Das ist beispielsweise möglich, wenn das Finanzamt dazu auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine Steuererklärung abzugeben, Auskünfte zu erteilen oder Urkunden vorzulegen. Das Zwangsgeld richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und kann bis zu 25.000 Euro betragen.

Die Steigerung von Zwangsgeld ist die Ersatzzwanghaft. Diese kann angeordnet werden, wenn ein Steuerpflichtiger oder eine Steuerpflichtige alle Fristen und weitere Aufforderungen verstreichen lässt und das festgesetzte Zwangsgeld aus Sicht des Finanzamts uneinbringlich ist. Eine Ersatzzwanghaft muss das Finanzamt beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Daraus resultiert im schlimmsten Fall ein Haftbefehl, anschließend muss das Finanzamt der oder dem Betroffenen aber nochmals die Chance geben, das Zwangsgeld zu bezahlen. Geschieht auch dann nichts, kann das Finanzamt beim Amtsgericht die Verhaftung beantragen. Eine Ersatzzwanghaft dauert mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.

Übrigens: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und damit Profis wie Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat grundsätzlich länger Zeit. Die Steuererklärung 2023 muss dann beispielsweise erst bis 2. Juni 2025 abgegeben werden.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. WeinstraßeTel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49E-Mail: [email protected]
Web: www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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